333]) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'121.80 (inkl. Auslagen). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 962.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Mit Kostennote vom 6. Dezember 2024 machte Rechtsanwältin B._____