24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 30. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ (ohne MwSt.-Pflicht [vgl. pag. 413 und pag. 333]) für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'121.80 (inkl. Auslagen).