Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollumfänglich und hat daher auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte dem ersten Termin der oberinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb und folglich ein zweiter Termin erforderlich war, auf CHF 3'000.00 bestimmt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst.