29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt (Ziff. I.2.2. der AKS) eingestellt und ihn von der Anschuldigung des Diebstahls zum Nachteil der Zivilklägerin (Ziff. I.1.1. der AKS) freigesprochen.