Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Der Beschuldigte weist nebst den hier zu behandelnden Verurteilungen mehrere Vorstrafen auf. Aufgrund seiner aktuell noch bestehenden Drogensucht sowie seiner Arbeits- und Obdachlosigkeit ist nicht mit einer Verbesserung seiner Situation zu rechnen. Insgesamt kann deshalb eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne der SIS-Verordnung bejaht werden.