Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil u.a. wegen Diebstahls und wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gesprochen. Das Höchstmass der Strafe für beide Delikte beträgt je mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB und Art. 147 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8).