StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von fünf bis fünfzehn Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Vorliegend entspricht die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Monaten einem als noch leicht zu bezeichnenden Verschulden. Aufgrund dessen wird die Minimaldauer einer Landesverweisung, d.h. fünf Jahre, ausgesprochen.