51 26.4 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse sind unter Verweis auf den Bericht der Stadt P.________, Bereich Migration vom 22. August 2024 (pag. 491 f.) keine ersichtlich und stünden einer Landesverweisung auch nicht entgegen. Diese wären allenfalls zum gegebenen Zeitpunkt von der gemäss Art. 66d Abs. 2 StGB zuständigen Behörde zu berücksichtigen.