26.2.6 Fazit Die Landesverweisung stellt für den Beschuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB dar. 26.3 Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls.