Der Beschuldigte ist aktuell arbeits- und obdachlos und hat hohe Schulden. Er hat mehrere Vorstrafen und es sind weitere Delikte zwecks Finanzierung seines Drogenkonsums und Lebensunterhalts zu erwarten. Eine berufliche und soziale Wiedereingliederung im Kosovo ist trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz möglich. Es liegt auch kein unzulässiger Eingriff ins Familienleben nach Art. 13 BV und 8 Abs. 1 EMRK vor. Eine aussergewöhnliche Härte, bei der von einer Landesverweisung abgesehen werden müsste, liegt nicht vor. 26.2.6 Fazit