66a Abs. 2 StGB ist jedoch, wie in E. 25 hiervor ausgeführt, nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1). Eine solche aussergewöhnliche Härte liegt in der Situation des Beschuldigten nicht vor. Zwar lebt der Beschuldigte schon seit 36 Jahren der Schweiz. Seine wirtschaftliche und soziale Integration kann aber – wie bereits dargelegt – nicht als besonders gelungen bezeichnet werden.