26.2.5 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für den Betroffenen, insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Tatsache, dass der Beschuldigte seine Jugendjahre in der Schweiz verbracht hat. Voraussetzung für einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist jedoch, wie in E. 25 hiervor ausgeführt, nicht nur eine Härte, sondern eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt («ausnahmsweise», Urteil des Bundesgerichts 6B_994/2020 vom 11. Januar 2021 E. 2.1.1).