Er kenne sich mit dem heutigen System im Kosovo überhaupt nicht aus (pag. 540 Z. 22 ff.). Im Bericht der Stadt P.________, Bereich Migration vom 12. April 2022 hingegen wird festgehalten, es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit der Sprache und Kultur im Kosovo vertraut ist (pag. 142). In der Schweiz verfügte der Beschuldigte zum Urteilszeitpunkt über keinen geregelten Aufenthaltsstatus und pflegt zurzeit nur sporadischen Kontakt zu seiner Familie.