49 26.2.3 Familienverhältnisse In Bezug auf die familiären Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 26.2.2 hiervor). Demnach wohnen seine Eltern und seine beiden Brüder im Kanton AN.________. Gemäss Angaben des Beschuldigten habe er noch Verwandtschaft im Kosovo und zwar die Geschwister mütterlicherseits sowie väterlicherseits (pag. 539 f. Z. 44 ff.). Seit seine Grosseltern gestorben seien, habe er mit diesen Personen eigentlich keinen Kontakt mehr.