Zudem sind offenbar zwei neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig und zwar eines wegen Hausfriedensbruchs und eines wegen Diebstahls (pag. 527). Die hängigen Strafverfahren dürfen allerdings aufgrund der geltenden Unschuldsvermutung bei der Beurteilung der Landesverweisung nicht berücksichtigt werden. Im Ergebnis anerkennt die Kammer die Bemühungen des Beschuldigten zur Erlangung finanzieller Selbständigkeit. Jedoch kann die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten aus den obgenannten Gründen nicht als überdurchschnittlich gut bezeichnet werden.