172ter Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 StGB), wegen Sachbeschädigung, wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, alles begangen am 27. Dezember 2022, sowie wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen am 19. Februar 2023 und am 15. März 2023, zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verurteilt (pag. 529). Zudem sind offenbar zwei neue Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig und zwar eines wegen Hausfriedensbruchs und eines wegen Diebstahls (pag.