141, 496). Seine lange Anwesenheitsdauer von 36 Jahren in der Schweiz ist bei der Gesamtwürdigung der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Der Beschuldigte besitzt die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Allerdings war diese nur bis zum 15. Januar 2024 gültig und ein Antrag auf Verlängerung der Kontrollfrist ist nicht aktenkundig (pag. 490). 26.2.2 Soziale und wirtschaftliche Integration, finanzielle Verhältnisse, Gesundheitszustand sowie Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Der Beschuldigte hat im Jahr 2004 eine Lehre als AE.