47 26.2 Härtefallprüfung Nachfolgend gilt es anhand der hiervor (E. 25) erwähnten Kriterien zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. 26.2.1 Vorleben und Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte reiste am 3. Januar 1988 im Alter von zehn Jahren zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Er hat somit seine Kindheitsjahre im Kosovo, hingegen seine Jugend- und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht (pag. 18 / pag. 40, pag. 141, 496).