d StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt und soweit dies der Fall sein sollte, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen, so dass ausnahmsweise von einer Landesverweisung abzusehen ist.