24. Subsumption Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 13. November 2019 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) und wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) u.a. zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (pag. 123 f., 528 f.). Der Beschuldigte beging die dem vorliegenden Strafverfahren zugrunde liegenden Delikte in den Jahren 2020 und 2021, d.h. während