23. Theoretische Grundlagen Auf die von der Vorinstanz aufgeführten theoretischen Grundlagen zum Widerruf kann verwiesen werden (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 403). Ergänzend ist festzuhalten, dass ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs führt.