Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis an. Präzisierend ist festzuhalten, dass für die zwei Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (einmal durch Konsum sowie einmal durch den Besitz zum Eigenkonsum) insgesamt eine Busse von CHF 400.00 auszusprechen wäre. Diese wird im Umfang von CHF 300.00 asperiert. 22.6 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf E. 18 hiervor verwiesen werden. Demnach wirken sich diese im Umfang von 50 Strafeinheiten bzw. CHF 50.00 straferhöhend aus. 22.7 Fazit Gesamtbusse und Zusatzstrafe