Zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 403): Schliesslich ist auch die BetmG-Delinquenz des Beschuldigten asperierend zu berücksichtigen. Gemäss Seite 25 der VBRS-Richtlinien wird der Konsum von harten Drogen (resp. der auch der privilegierte Besitz zum Eigenkonsum) mit Busse von CHF 200.00 bestraft. Da vorliegend ein Tatzeitpunkt (Drogenbesitz am 18.12.2020) resp. ein Tatzeitraum (Konsum von Drogen zwischen dem 17.12.2020 bis zum 06.05.2021) zur Diskussion stehen, rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe bei einer Einzel-