Demnach ist die Busse auf die dreifache Höhe des Deliktsbetrags, mindestens jedoch CHF 150.00, festzusetzen (S. 31 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag CHF 20.00, womit der dreifache Deliktsbetrag CHF 60.00 beträgt. Gemäss den VBRS-Richtlinien ist folglich für dieses Delikt eine Busse von CHF 150.00 auszusprechen, welche mit CHF 100.00 zu asperieren ist. 22.5 Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen gemäss Ziff. I.5. der AKS Zu den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz (S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.