Diese Busse wird zu 2/3, ausmachend CHF 200.00, asperierend berücksichtigt. 22.4 Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Ziff. I.2.2. der AKS Gemäss den VBRS-Richtlinien ist die Busse für den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt analog der Busse für einen geringfügigen Ladendiebstahl zu bestimmen. Demnach ist die Busse auf die dreifache Höhe des Deliktsbetrags, mindestens jedoch CHF 150.00, festzusetzen (S. 31 der VBRS-Richtlinien).