Für das Fahren unter Drogeneinfluss wird eine Freiheitsstrafe ausgefällt (vgl. E. 17.6 hiervor). Die Unaufmerksamkeit ist nach Auffassung der Kammer hauptsächlich durch den Drogeneinfluss bedingt und das diesbezügliche Verschulden wird bereits durch die Freiheitsstrafe abgegolten. Folglich ist bei diesem Tatbestand einzig die Unaufmerksamkeit zu bestrafen, wobei es angemessen erscheint, auf die VBRS-Richtlinien abzustellen und somit von einer Einsatzstrafe in Höhe von CHF 300.00 auszugehen. 22.3 Diebstahl als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Ziff.