529). Die neu zu beurteilenden Delikte, für welche eine Busse auszusprechen ist, beging der Beschuldigte in den Jahren 2020 und 2021 und somit zeitlich vor der Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 30. Oktober 2023. Folglich ist für die neu zu beurteilenden Delikte eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB zum vorgenannten Urteil auszusprechen (vgl. E. 15 hiervor). 22.2 Einsatzstrafe für die einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Ziff. I.4.3. der AKS