Die Vorinstanz hat hierfür eine Gesamtbusse in Höhe von CHF 1'000.00 ausgesprochen. Oberinstanzlich erfolgt zusätzlich ein Schuldspruch wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage als geringfügiges Vermögensdelikt gemäss Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB (vgl. E. 12 hiervor), wofür ebenfalls eine Busse auszusprechen bzw. mit den vorgenannten Schuldsprüchen eine Gesamtbusse zu bilden ist.