22. Gesamtbusse/teilweise Zusatzstrafe 22.1 Vorbemerkung In Übereinstimmung mit der Vorinstanz sind für die unangefochtenen Schuldsprüche wegen geringfügigen Diebstahls (gemäss Ziff. I.1.3. der AKS), wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch Besitz und Konsum von Drogen) sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregel (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch mangelnde Aufmerksamkeit Bussen auszusprechen. Die Vorinstanz hat hierfür eine Gesamtbusse in Höhe von CHF 1'000.00 ausgesprochen.