41 er weiterhin Delikte unter Drogeneinfluss oder Delikte zur Finanzierung seiner Drogensucht begehen wird. Aufgrund der gemachten Ausführungen ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen, da eine solche notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Übrigen beantragte auch die Verteidigung des Beschuldigten eine unbedingte Freiheitsstrafe (pag. 558).