398) erscheint weder ein Geständnisrabatt noch eine Strafreduktion für Reue angezeigt. Der Beschuldigte hat mit seinen Aussagen die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden überhaupt nicht oder nicht in einem zu berücksichtigenden Ausmass erleichtert, so dass eine Strafreduktion nicht angezeigt erscheint. Auch liegt keine Reue in einem solchen Ausmass vor, die zu einer Strafreduktion führen würde. Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Täterkomponenten insgesamt im Umfang von 50 Strafeinheiten bzw. 50 Tagen straferhöhend auswirkt.