I.2.1. der AKS), alle anderen Tatvorwürfe auch ohne sein Geständnis hätten nachgewiesen werden können, da er entweder auf der Videoüberwachung der Bank zu sehen war (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vom 27. April 2021, Ziff. I.2.2. der AKS) oder er nach dem Verkehrsunfall angehalten wurde (SVG-Widerhandlungen und BetmG-Widerhandlungen [wobei bzgl. der BetmG-Widerhandlungen einzig die Konsumzeiträume gestützt auf die Angaben des Beschuldigten bestimmt wurden]). Entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 398) erscheint weder ein Geständnisrabatt noch eine Strafreduktion für Reue angezeigt.