Soweit die anderen Vorwürfe betreffend, für die er verurteilt wurde bzw. wird, zeigte er sich geständig. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihm bis auf den betrügerischen Missbrauch der Datenverarbeitungsanlage, begangen am 26. April 2021 (Ziff. I.2.1. der AKS), alle anderen Tatvorwürfe auch ohne sein Geständnis hätten nachgewiesen werden können, da er entweder auf der Videoüberwachung der Bank zu sehen war (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vom 27. April 2021, Ziff.