397). Entgegen der Vorinstanz schliesst die Kammer nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten, sondern berücksichtigt die Drogensuchtproblematik bei den Täterkomponenten im Umfang von 40 Tagen strafvermindernd. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte war in Bezug auf den Diebstahl und den Hausfriedensbruch z.N. von †C.________ bzw. der L.________(Geschäft) GmbH sowie den Diebstahl z.N. der Zivilklägerin nicht geständig. Soweit die anderen Vorwürfe betreffend, für die er verurteilt wurde bzw. wird, zeigte er sich geständig.