40 auch im Zeichen der Beschaffungskriminalität (Drogenfinanzierung) stünden. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei zum Teil eingeschränkt gewesen, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass der Grad dieser Einschränkung nicht allzu hoch gewesen resp. bei einzelnen Delikten bereits tatbestandsimmanent sei (angesprochen ist hier das Fahren unter Drogeneinfluss). Für die Drogensucht und die verminderte Steuerungsfähigkeit zog die Vorinstanz dem Beschuldigten 20 Tage Freiheitsstrafe ab (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 397).