Die Kammer erachtet aufgrund der teils einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren eine Straferhöhung auf 250 Tage Freiheitsstrafe (d.h. Erhöhung von 90 Tagen) als angemessen. Zur Drogensucht erwog die Vorinstanz, dass sämtliche vom Beschuldigten begangenen Straftagen offenkundig in Zusammenhang mit seinem Drogenkonsum und – insbesondere in Bezug auf die Vermögensdelikte und den Hausfriedensbruch –