Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte sich auch durch das hier zu beurteilende laufende Strafverfahren nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren (vgl. die Verurteilung vom 30. Oktober 2023, pag. 529). Dies zeigt sich überdies dadurch, dass der Beschuldigte nach dem Autounfall (Widerhandlungen gegen das SVG) wusste, dass ein Strafverfahren eröffnet wurde, er aber später die weiteren vorliegend zu beurteilenden Delikte beging. Die Kammer erachtet aufgrund der teils einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufendem Verfahren eine Straferhöhung auf 250 Tage Freiheitsstrafe (d.h. Erhöhung von 90 Tagen) als angemessen.