Gemäss den VBRS-Richtlinien (S. 16) führt bei Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren i.d.R. zur Verdoppelung der nach den VBRS-Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe. Vorliegend wird die einschlägige SVG- Vorstrafe im Rahmen der Täterkomponenten straferhöhend gewertet. Ebenfalls straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte sich auch durch das hier zu beurteilende laufende Strafverfahren nicht davon abhalten liess, weiter zu delinquieren (vgl. die Verurteilung vom 30. Oktober 2023, pag.