b SVG), wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) und wegen Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 140.00 mit einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Busse von CHF 1'250.00 (pag. 528 f.). Weiter wurde der Beschuldigte am 30. Oktober 2023 während des vorliegend hängigen Strafverfahrens durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner-Jura Seeland wegen versuchten Diebstahls mit geringfügigem Vermögenswert (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 und Art.