Am 1. Juli 2016 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eine weitere Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 und zudem wurde die am 24. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen (pag. 528). Mit Urteil vom 13. November 2019 verurteilte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland den Beschuldigten wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG), wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst.