39 Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.00 mit einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von CHF 760.00 verurteilt (pag. 527). Am 1. Juli 2016 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eine weitere Verurteilung wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00 und zudem wurde die am 24. März 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen (pag.