Zudem fuhr der Beschuldigte unter Einfluss von Kokain und Morphin. Gemäss Beurteilung des dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht lag ein Mischkonsum von verschiedenen Drogen und Medikamenten vor, deren Wirkungen und Nebenwirkungen sich gegenseitig verstärken können (pag. 80; vgl. auch pag. 67, 70, 75, 78). Die Kammer erachtet daher und im Vergleich zum Referenzfall in den VBRS- Richtlinien für die objektive Tatschwere eine Strafe von 70 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.6.2 Subjektive Tatkomponenten Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und wohl aus Bequemlichkeit.