Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe immer noch als leicht anzusehen. Die VBRS- Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Drogenkonsums 25 Strafeinheiten vor, wenn der Sachverhalt verschuldensmässig im Wesentlichen dem «Norm-Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht. Bei erhöhtem Gefährdungspotential (bspw. Unfall, längerer Fahrt oder dichtem Verkehr) ist eine Strafe in Höhe von 50 Strafeinheiten vorgesehen.