83 Z. 22 ff.). Dass keine Personen verletzt wurden, ist wohl dem Zufall und der kurzen gefahrenen Strecke zu verdanken, da der Beschuldigte sich in einem schlechten körperlichen Zustand befand (siehe nachfolgende Ausführungen zur Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung), und es sich um städtisches Gebiet handelte sowie normales Verkehrsaufkommen herrschte (Unfallaufnahmeprotokoll pag. 56).