17.6 Asperation für das Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziff. I.4.2. der AKS 17.6.1 Objektive Tatkomponenten In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte an einem Freitagmorgen um ca. 09:00 Uhr unter Kokain- und Morphineinfluss einen Personenwagen führte. Der Beschuldigte fuhr gemäss eigenen Angaben mit einer Geschwindigkeit von ca. 35-40 km/h vom AJ.________ (Ort) herkommend auf der AK.________ (Strasse) in Richtung AL.