Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, bei dem zwei weitere Fahrzeuge bzw. Fahrerinnen in Mitleidenschaft gezogen wurden. Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Fahrzeug von einem Kollegen ausgeliehen erhielt (pag. 83 Z. 38 ff.). Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht anzusehen.