In Bezug auf das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 18. Dezember 2021 einen Personenwagen führte, obwohl ihm der Führerausweis entzogen worden war. Gemäss Angaben des Beschuldigten fuhr er mit dem Fahrzeug nur eine kurze Strecke und nur an einem Tag (pag. 83 Z. 48 f.). Dabei kam es zu einem Auffahrunfall, bei dem zwei weitere Fahrzeuge bzw. Fahrerinnen in Mitleidenschaft gezogen wurden.