Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitstrafe als leicht anzusehen. Für die objektive Tatschwere erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Referenzsachverhalte gemäss den VBRS-Richtlinien und mit der Vorinstanz eine Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 17.4.2 Subjektive Tatkomponenten Es kann auf die Ausführungen unter E. 17.1.2 hiervor verwiesen werden. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu gewichten. 17.4.3 Asperierte Strafe Demzufolge ist für den Hausfriedensbruch von einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen auszugehen.