Zudem benutzte er den Personaleingang und nicht den für die Öffentlichkeit bzw. die Kunden vorgesehenen Geschäftseingang, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Bei der Räumlichkeit handelte es sich nicht um eine private Wohnung, sondern um ein Geschäft, was als weniger verwerflich anzusehen ist. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitstrafe als leicht anzusehen.