Betreffend Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keine Türen aufbrach und sich somit nicht gewaltsam Zugriff verschaffte. Allerdings betrat er das Geschäft ziemlich unverfroren um ca. 06:45 Uhr und somit zu einer Zeit, zu der er von Dritten hätte überrascht werden können. Zudem benutzte er den Personaleingang und nicht den für die Öffentlichkeit bzw. die Kunden vorgesehenen Geschäftseingang, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt.